§ 387 – Sachlich zuständige Finanzbehörde
(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde, die die betreffende Steuer verwaltet, ist sachlich zuständig.
- Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung auf mehrere Finanzbehörden übertragen werden.
- Diese Übertragung kann aus wirtschaftlichen oder örtlichen Gründen sinnvoll sein.
- Die Landesregierung oder das Bundesministerium der Finanzen erlässt die Rechtsverordnung.
- Das Bundesministerium kann die Ermächtigung an eine Bundesoberbehörde weitergeben.